Universitäre Berufungslogik
Wieder einmal eine Perle professoral-juristischer Denkweise:
Ich habe gerade Akten eines Berufungsverfahrens für eine Universitätsprofessur da, in der es etwas Streit gibt. Streit gibt es u.a. deshalb, weil jemand berufen werden soll, der nicht berufen werden darf. Das Landesgesetz verbietet Hausberufungen und derjenige ist Mitarbeiter. Dazu die bestechende Logik der Universität, vorgetragen durch ihren Rechtsanwalt vor einem Gericht:
Falsch ist die Behauptung, dass Herr … aufgrund eines angeblich bestehenden Hausberufungsverbotes nicht berufen werden kann. Wäre dies der Fall, hätte die Berufung in den Dreiervorschlag nämlich keinen Sinn gemacht.
Die Aufnahme in den Dreiervorschlag kann also nicht verboten sein, sonst hätte man es ja nicht getan. Mit derselben Logik könnte ein Bankräuber der Polizei entgegnen, daß es falsch wäre, daß Banküberfälle verboten sind. Wäre dies nämlich der Fall, hätte der Banküberfall ja keinen Sinn gemacht.
Ich habe nicht immer den Eindruck, daß Universitäten so gerade die Brennpunkte der besten Logiker wäre.
Im Deutschen redet man übrigens nicht von “Sinn machen”. Das ist ein Anglizismus.
(Der Rest des anwaltlichen Vortrages ist übrigens auch nicht besser, nur weniger amüsant. Eher traurig.)