Über die katastrophalen Zustände am Verwaltungsgericht Karlsruhe
In der letzten Version von Adele und die Fledermaus habe ich das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe in meinem Promotionsstreit mit der Uni Karlsruhe beschrieben. Obwohl die Prüfungsbescheide prüfungs- und verfassungsrechtlich eigentlich keine Aussicht auf Bestand haben konnten, hat das Gericht die Klage in erster Instanz abgewiesen – mit hanebüchenen Manipulationen und Verfahrensfehlern. In der Zwischenzeit haben sich aus verschiedenen Erklärungen der betroffenen Richter die Hintergründe dieser Gerichtsentscheidung etwas erhellt. Und belegen – nach meiner Einschätzung – katastrophale Mängel am Verwaltungsgericht Karlsruhe.
So beruhte das Urteil wesentlich auf zwei Aspekten im Zusammenhang mit den Akten. Der erste Aspekt war, daß das Gericht zu dem Ergebnis kam, daß ich es versäumt hätte, zum Neuigkeitswert der Dissertation vorzutragen. Deshalb wäre es auch nicht mehr nötig gewesen, die Beweisbeschlüsse eins bis vier zu untersuchen. Das an sich ist schon unzulässig, denn ein Gericht ist an seine Beweisbeschlüsse gebunden. Es kann nur dann von einem Beweisbeschluß abweichen, wenn es danach irgendwelche Neuerungen gibt, die eine Änderung des Beschlusses begründen können. Und das kann nicht der Fall sein, wenn man (angeblich) etwas nicht vorgetragen hat, denn dann hätte man das ja auch schon vor dem Beweisbeschluß nicht vorgetragen und damit keine nachträgliche Änderung hervorgenommen. Das Gericht wüßte ja zum Zeitpunkt des Beschlusses schon, daß es nicht vorgetragen war und hätte den Beschluß in Kenntnis dessen gefaßt. Es wäre also unzulässig, den Beschluß mit dieser Begründung fallen zu lassen. Der Punkt ist aber: Ich hatte das vorgetragen. Und nicht nur einmal oder so in einem Schriftsatz irgendwo versteckt, sondern ausführlich und in mehreren Schriftsätzen mit Vergleich zu anderen Dissertationen, und hatte dazu sogar eine ca. 100-seitige Sammlung von Presseartikeln vorgelegt. Die war so dick, daß man die nicht übersehen kann. Egal, was man davon hält, man kann nicht behaupten, daß ich dazu nichts vorgetragen hätte. Wie kann es also sein, daß das Gericht sein Urteil und das Fallenlassen des Beweisbeschlusses darauf stützt, daß ich das nicht vorgetragen hätte?
Der zweite Aspekt betrifft den Umstand, daß das Kapitel 5 der Dissertation auf eine Expertenanhörung vor einer Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages von 1997 zurückgeht, bei der ich damals als Assistent Beths dabei war. Es ging damals um die Frage, wie man ein Kryptoverbot gesetzlich durchsetzen kann, was die geladenen Experten zwar als falsch und nicht erstrebenswert hinstellten, das aber nicht so richtig begründen konnten .Ich hatte mich damals schon einige Zeit mit Kryptoverboten und deren kryptographisch-technischen Schwierigkeiten befaßt und einige Probleme analysiert. Beth stellte mir damals als Promotionsaufgabe, ein separates Kapitel darüber in die Diss aufzunehmen. Gedacht war das als Substanzvorlage für die nächste Expertenanhörung, denn schon bei dieser wußte Beth nicht, was er sagen sollte, und war von den Mitarbeitern vorher präpariert worden. Es ging also nicht wie sonst in der Wissenschaftspraxis darum, einfache Sachverhalte möglichst kompliziert darzustellen, damit sie nach Wissenschaft riechen, sondern umgekerht komplizierte Sachverhalte einfach darzustellen. Es gibt Universitäten, die für Dissertationen Geldpreise ausloben, wenn man das schafft. Nicht in Karlsruhe. Ich trug in der Verhandlung vor, daß der Vorhalt des Schweizer ETH-Professors Ueli Maurer unsinnig sei, weil er diese Aufgabenstellung nicht zur Kenntnis genommen hatte und ein Prüfer ohne Kenntnis der Aufgabenstellung nicht prüfen kann und darf. Schon in der Verhandlung war mir aufgefallen, daß die Beisitzer (Beisitzer = die beiden Berufsrichter neben dem Vorsitzenden, es gibt auch noch zwei Laienrichter = Schöffen) ziemlich verdutzt guckten, es war aber nicht so klar, warum, und verlief sich auch in der heftigen Diskussion und der knappen Zeit. Letztlich dürfte das aber der Hauptgrund gewesen sein, warum das Gericht die Klage abgewiesen hatte, denn es kam zu dem Schluß, daß eine Dissertation, die für einen solchen Zweck geschrieben ist, keine wissenschaftliche Leistung sein könne.
Das aber war blanker Unfug, denn es betraf zunächst mal nur eines von fünf Kapiteln, kann also für die anderen vier nicht gelten. Warum es unwissenschaftlich sein soll, neue und – unbestritten – in der wissenschaftlichen Literatur bislang ungeklärte Fragen aus Anlaß und im Zusammenhang mit einer Bundestagsanhörung von Wissenschaftlern auszuarbeiten, war auch nicht erkennbar. Bei anderen Doktoranden ist so etwas auch kein Problem. Und selbst wenn es promotionsuntauglich gewesen wäre, dann wäre es ein Fehler der Aufgabenstellung und nicht des Prüflings gewesen und hätte damit erst recht zur Aufhebung des Prüfungsbescheides führen müssen. Also auch das hirnrissig. Außerdem hatte ich auch das schon frühzeitig und mehrfach ausgiebig vorgetragen und erläutert, auch das war dem Gericht vor dem Beweisbeschluß bekannt und konnte kein Fallenlassen des Beweisbeschluß begründen.
Erst spätere Nachforschungen von mir und Erklärungen der Richter bringen so langsam Licht ins Dunkel. Ein ganz wichtiger Umstand ist, daß die beiden Besitzer (also die beiden Berufsrichter neben dem Vorsitzenden) erst ganz neu in das Verfahren gekommen waren. Ich kannte die nicht und sah die in der Verhandlung zum ersten Mal. Die ursprüngliche Berichterstatterin, die die Sache jahrelang geführt hatte, war nicht mehr da. Und wie schon in Adele beschrieben, war in der Verhandlung nicht erkennbar, welcher der beiden neuen Richter denn nun eigentlich der Berichterstatter war. Der Berichterstatter ist der, der die Akten ganz genau kennen muß. Und beide Richter erklärten einige Monate nach dem Urteil, daß sie von meinem Vortrag mit der Bundestagssache überrascht worden wären. Wie aber konnten sie davon überrascht worden sein, wenn doch auch das schon vorher in den Schriftsätzen mehrfach vorgetragen worden war? Ich hatte das in meinem Vortrag in der Verhandlung in der Kürze der Zeit und in der hohen Anspannung, zwischen vielen Argumenten hin- und herwechseln und mich alleine gegen mehrere Personen verteidigen zu müssen, nur kurz angesprochen und mich einfach auf das gestützt, was ich vorgetragen hatte. Das aber kannten beide Richter offenbar nicht. Sie waren dann überrascht, haben den Zusammenhang kaum verstanden und dann spontan eine Bauch-Entscheidung getroffen. Deshalb passierte das auch noch am selben Abend.
Inzwischen kommt so langsam ans Licht, wie so etwas zustandekam. Denn erst vom Präsidenten habe ich erfahren, daß der Vorsitzende selbst auch Berichterstatter war. Das ist zwar nicht direkt verboten, aber sehr ungewöhnlich und wird in der Literatur als sehr problematisch und zu vermeiden angesehen.
Laut Gesetzt gibt es im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht 5 Richter, davon 3 Berufsrichter und 2 Laienrichter. Für eine Entscheidung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig, also 4 von 5 Stimmen.
Hier aber war es so, daß nur einer von fünf Richtern, nämlich der Vorsitzende selbst, die Akten kannte. So langsam kommt durch weitere Erklärungen der Richter ans Licht, daß die anderen beiden Berufsrichter ihre Kenntnis der Sache aus einer Besprechung vor der Verhandlung hatten. Mehr war da wohl und nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nicht. Zwar behaupten sie nun, sie hätten die Aktenlage gekannt. Wie man aber in einer Besprechung über den Aktenstand von mehreren tausend Seiten informiert worden sein will, kann keiner sagen. Und warum sie – wie oben gezeigt – die Akten objektiv nicht kannten, können sie auch nicht erklären.
Die Richter wurden also vom Vorsitzenden falsch bzw. unvollständig über die Aktenlage informiert. Ihr Urteil beruht nicht auf der Prozeß- und Aktenlage, sondern darauf, daß sie sie nicht kannten. Wie sich aus einer späteren Erklärung des Vorsitzenden ergab, wußte der aber ganz genau, daß und wo ich das mit dem Bundestag schriftlich vorgetragen hatte. Der hatte also sehenden Auges ein fehlerhaftes Urteil durchgeprügelt, daß auf von ihm selbst herbeigeführten und erkannten Irrtümern der anderen Richter beruhte. Es ist ein interessanter Punkt, daß das Gericht eigentlich 5 Richter vorschreibt, de facto da aber einer alleine macht, was er will, und die anderen 4 Richter nur zur Verzierung und als Attrappen da sind. Verfassungsrechtlich könnte man die Frage aufwerfen, ob man da überhaupt vor dem gesetzlichen Gericht steht.
Derselbe Vorsitzende hat sich – auch als Berichterstatter – diverse Manipulationen im Zusammenhang mit dem Sachverständigen Professor Han Vinck geleistet. Normalerweise ist es so, daß der Prüfling fachliche Einwände vorträgt, die Prüfungsbehörde darauf erwidert, und wenn sie dem Prüfling nicht zustimmt, wird beides an einen Sachverständigen geschickt, der ein Gutachten darüber zu fertigen hat, wer von beiden richtig liegt.
Hier aber ist völliger Blödsinn abgelaufen, und das gleich zweimal hintereinander, nämlich erst mit der Professorin Claudia Eckert und dann noch einmal mit Han Vinck: Meine Einwände wurden nämlich beiden nicht vorgelegt. Und eine Stellungnahme der Prüfungsbehörde (Uni Karlsruhe, Informatikfakultät) gab es nie, die wurde erst gar nicht eingeholt. Die Sachverständigen hatten also gar nichts, was sie hätten untersuchen können. Wie sollten die denn Gutachten erstellen, wenn sie das, was sie untersuchen sollen, nicht haben? Das können doch nur substanzlose Phantasie- und Gefälligkeitsgutachten werden. Das störte das Verwaltungsgericht Karlsruhe aber nie, die scheinen ihre Gutachten immer so einzuholen. Die Professoren Eckert und Vinck störte das übrigens auch nicht. Die legten ohne mit der Wimper zu zucken Gutachten vor, ohne jemals das erhalten zu haben, was sie begutachten sollten. Typische Professoren-Gutachten eben. Wie aber kann einem Richter so ein Fehler unterlaufen, noch dazu, nachdem ich immer wieder darauf hingewiesen habe?
Dann die Gutachten selbst, voller Fehler und ohne die Pflichtinhalte. Kein Wort dazu, was sie untersucht haben und wie sie zu ihrer Meinung kamen. Einfach irgendwelche Behauptungen aufgestellt, die meist nichts mehr mit der Fragestellung zu tun hatten. Die dreschen einfach kollegial auf die Dissertation ein. Nur: Ein Sachverständiger, der in seinem Gutachten über die Fragestellung hinausgeht, verletzt seine Aufgabenstellung und ist sofort als befangen zu entlassen. Und Gutachten mit solchen Fehlern und Lücken darf ein Gericht nicht annehmen. Juckte diesen Vorsitzenden aber auch nicht.
Dann die Sache mit den 3.400 Euro: Zwischendrin legte Professor Vinck einen Vergütungsantrag über 40 Stunden Arbeit vor, das Gericht wies ihm dafür 3.400 Euro an. Der Antrag war aber verspätet, der Anspruch verfallen. Außerdem fehlte jegliche Angabe dazu, womit er da 40 Stunden verbracht haben will, also schon deshalb kein zulässiger Antrag. In der mündlichen Verhandlung mußte er mehrfach zugeben, daß er das, was er hätte untersuchen sollen, gar nicht geprüft und untersucht hatte, und ihm Papers, die er auf Tauglichkeit als Argument zu überprüfen hatte, nicht kannte. Er hatte also diese 40 Stunden nicht nur nicht belegt, er hatte sie auch nie geleistet, er hatte abgerechnet, was er nicht getan hatte. Warum das Gericht dann seine Aussage als Gutachten angenommen hatte und das Geld nicht zurückgefordert hatte, war bis heute, ein Jahr später, nicht zu klären. Kein Wort bekommt der Richter dazu heraus.
Dann die Sache mit der Niederschrift und der Tonbandaufnahme: Die Aussage Vincks, meine Einwände und mein Befangenheitsantrag gegen ihn wurden auf Band aufgezeichnet und hätten – rechtlich gesehen – ohne jede Veränderung und unmittelbar niedergeschrieben werden müssen. Stattdessen hat der Vorsitzende die Bänder später heimlich neu aufdiktiert, dabei massiv gekürzt und in Aussagen und Formulierungen geändert, und meine Einwände und meinen Befangenheitsantrag entfernt. Und dann wurden die Originalbänder bis auf zwei überschrieben. Da wurde eine unbrauchbare Sachverständigenaussage vom Vorsitzenden Richter nach Urteilsfindung noch frisiert und aufgemöbelt. Und der fand das völlig normal, ebenso wie der Präsident des Gerichts.
Schon bis dahin muß man den Eindruck bekommen, daß hier systematisch mit einer Falschaussage des Sachverständigen gearbeitet wurde. Auch vom Zeitablauf her drängt sich der Eindruck auf, daß diese 3.400 Euro keineswegs die Vergütung für eine – tatsächlich nicht geleistete – Arbeit waren, sondern eine Motivation, eine Art Vorschuß für die Hauptverhandlung, nachdem die andere Sachverständige Eckert ja kalte Füße bekommen und die Flucht angetreten hatte. Es fällt nämlich auf, daß Vinck für die Hauptverhandlung, was ihn ja immerhin auch einen Tag und erhebliche Fahrtkosten gekostet hatte, keine nachträgliche Abrechnung mehr einreichte.
Seltsam war auch, daß der Vorsitzende verweigerte, Vinck seine Aussage beeiden zu lassen, obwohl ich das beantragt hatte. Das dürfen die eigentlich auch nicht, aber das war dem Gericht wohl klar, daß diese Aussage viel zu wackelig war, um einem Eid standhalten zu können. Deshalb mußte sie ja auch noch “nachbearbeitet” werden.
Es gibt aber noch einen weiteren Aspekt, der diese Aussage hier in ein dubioses Licht rückt: Man hatte mir nämlich in der Verhandlung verboten, Vinck Einwände entgegenzuhalten. Ich hatte damals Literatur usw. dabei und gut vorbereitet, und hätte ihm ohne weiteres nachweisen können, daß er gerade blind blubbert ohne Ahnung von dem zu haben, worüber er redet. Ich bin dabei mehrfach mit dem Vorsitzenden aneinandergeraten, weil der mir das immer wieder verbot und meinte, ich dürfe nur Verständnisfragen stellen. Das Gericht ließ mich erst später reden, als Vinck schon gegangen war. Das war aber völlig nutzlos. Was ich da sagte, tauchte nirgends auf, weder im Urteil noch im Protokoll. Und verstehen konnten die Richter als Informatik-Laien das auch nicht. Das rechtliche Gehör war also gleich Null, auch wenn man Redezeit bekommt. Genauso hätte ich es draußen für 50 Cent der Parkuhr erzählen können.
Und das ist eben rechtswidrig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsweg gebietet es, daß die Prozeßpartei dem Sachverständigen direkt und unmittelbar Einwände vortragen und z. B. Fachliteratur entgegenhalten darf und eine direkte Reaktion von ihm verlangen kann. Wenn man erst reden darf, wenn der schon gegangen ist, ist das kein rechtliches Gehör mehr.
Das hatte ich natürlich angegriffen und mich dagegen zu wehren versucht. Zunächst vergeblich. Der eine Richter bestritt das einfach und behauptete, ich hätte ungehindert Einwände erheben können, soviel ich wollte. Ein anderer Richter meinte, ich hätte davon keinen Gebrauch gemacht. Warum dann die Niederschrift nicht einmal die Hälfte der Dauer umfaßt, die die Vernehmung laut Protokoll dauerte, konnte er nicht erklären.
Inzwischen gibt es nun folgende Aussage eines der beteiligten Richter:
Falsch ist, dass die Kammer dem Antragsteller verboten hätte, dem Sachverständigen Vorhaltungen zu machen und Kritik zu äußern. Richtig ist, dass der Vorsitzende den Kläger während der Einvernahme des Sachverständigen darauf beschränkt hat, Fragen zu stellen und ihn hinsichtlich von Bemerkungen auf die Stellungnahme nach Anhörung des Sachverständigen verwiesen hat. Davon hat der Kläger auch äußerst ausführlich Gebrauch gemacht.
Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen, welchen Schwachsinn dieser Richter da allen Ernstes behauptet: Es sei falsch zu sagen, daß man mir verboten hätte, dem Sachverständigen Vorhaltungen zu machen. Man habe mir dies nämlich erlaubt, nachdem der Sachverständige gegangen war. Offenbar fand man es sehr wichtig, daß der “Sachverständige” seine Aussage machen konnte, ohne daß ihm Fehler, Widersprüche, Literatur vorgehalten wurden. Wie in einer Diktatur und nicht wie in einem Rechtsstaat. Was für eine perfide Logik wird da angewendet und richterliche Willkür als dem Recht folgend auszugeben.
Schon die Aussage als solche zeigt ungeachtet des Hintergrundes, daß dieser Richter nicht weiß, daß man sachverständigen- und verfassungsrechtlich einen Anspruch darauf hat, den Sachverständigen direkt mit Vorhaltungen zu konfrontieren und eine Reaktion von ihm zu erhalten. Die Kenntnisse über Sachverständigenrecht sind da nahezu gleich Null. Ich hatte während des Verfahrens mal in der Gerichtsbibliothek gefragt, ob die ein Buch über Sachverständigenrecht haben. Sie hatten kein einziges. Ich hatte zu dem Zeitpunkt vier, und bin nicht mal Jurist.
Man muß ernsthafte Zweifel daran haben, daß dieses Gericht noch in der Lage ist, die verfassungsrechtliche Aufgabe der Rechtsprechung zu erfüllen und die Rechtswegsgarantie umzusetzen. Da sind weder die nötige Sachkunde noch der Wille dazu vorhanden.
Unser Staat ist aber so aufgebaut, daß dem durch die untersten Gerichte zu gewährenden Rechtsschutz und dem Richtervorbehalt bei grundrechtsrelevanten Eingriffen wie etwa in das Fernmeldegeheimnis tragende Funktion zukommt. Ständig werden bei uns etwa die Abhörmaßnahmen und Auskunftsansprüche immer höher geschraubt mit der ständigen Dauerbegründung, daß das ja vorher ein Richter geprüft haben muß. Daß da an den untersten Gerichten aber erschreckende Kompetenzmängel und eine ziemliche Scheißegal-Haltung herrschen, das wird da nicht betrachtet. Ich glaube, daß wir da ein ernsthaftes rechtsstaatliches Problem haben. Mir graust es vor einer Gesetzgebung auf Grundlage der naiven Annahme, daß mit Richtervorbehalt alles geht und alles gut ist.
2 Kommentare (RSS-Feed)
Aus verschiedenen Gründen:
Erstens tue ich das schon, aber an anderer Stelle.
Zweitens läuft das Verfahren noch und da denke ich gelegentlich mal nach ob und wie ich solche Informationen rausgebe.
Drittens beziehen sich die Vorgänge hier zwar konkret auf drei Richter, aber der Hintergrund und die Reaktionen zeigen mir, daß es sich um allgemeine Zustände an diesem Gericht handelt, denn andere Richter lehnten Befangenheitsanträge dazu ab. Man räumte zwar irgendwo und nebenbei ein, daß der Vorsitzende da Fehler gemacht habe, aber das würde ja noch lange keine Befangenheit begründen. Der Präsident fand die Vorgänge auch nur “bedauerlich”, mehr fiel ihm dazu nicht ein. Und die “Urkundsbeamten” wußten eigentlich auch nicht so genau, daß es eigentlich deren Pflicht war, das Protokoll wortwörtlich niederzuschreiben und die Richtigkeit der Übertragung zu bestätigen.
Viertens, weil die Information, wie die Richter heißen, eigentlich nur für Leute von Bedeutung ist, die mit dem Verwaltungsgericht zu tun haben. Die wissen dann aber, daß Prüfungsrechtsfälle bei der 7. Kammer landen, und die wissen dann auch, wer der Vorsitzende der 7. Kammer ist.
Fünftens weil noch keiner danach gefragt hat. Fragen von anonymisierten E-Mail-Adressen zähle ich da übrigens nicht mit. Ich finde es seltsam, wenn jemand von mir die Namen der Richter haben will, der sich selbst hinter einer Pseudonym-Wegwerf-E-Mail-Adresse versteckt und seinen eigenen Namen nicht nennen will. Vielleicht bist Du ja einer dieser Richter oder ein anderer Richter dieses Gerichts. Wer seinen Namen hier in diesem Blog nicht nennen will, kann mich immer noch direkt anmailen.
Hallo, warum nennst du die Richter nicht beim Namen?