Dr.-Ing.-Promotionen aus Karlsruhe alle nichtig?
Aus dem Promotionsstreit geht noch eine Seltsamkeit hervor, die ich noch mal genauer untersuchen muß:
Hintergrund des Promotionsstreites war, daß die Professoren Beth und Zorn der Fakultät damals eingeredet und versprochen haben, daß ich die “Virtual Department Architecture” für die Fakultät für Informatik der Uni Karlsruhe implementiere. Das war mit mir nicht abgesprochen und der Grund für den Streit, weil ich – ohne davon zu wissen – ein Jahr vor Vertragsende zum Prüfungstermin kündigte, und die dann mit ihrem Versprechen auf die Nase gefallen sind. Deshalb versuchten beide Professoren damals immer wieder, meinen damaligen neuen Arbeitgeber dazu zu überreden, mich für ein Jahr abzustellen, damit ich das Zeugs implementiere.
Schon das war merkwürdig, denn beide Professoren versuchten auf drastische Art, meine Arbeit als kompletten Unsinn und mich als unfähig hinzustellen. Wenn sie das meinten, warum waren sie dann so versessen darauf, daß ausgerechnet ich die Sicherheitsarchitektur für die Fakultät implementiere?
Da steckt aber noch mehr dahinter:
Beth behauptete damals, daß ich nach den Standards der Fakultät nur für eine Implementierung promoviert werden könnte. Davon steht nichts in der Promotionsordnung. Auf Nachfrage des Ministeriums, wie er dazu käme, gab Beth damals die Promotionsordnung falsch wieder und behauptete, die Promotionsordnung würde eine Implementierung verlangen. Schwindel also.
Obwohl ich damals schon selbst darauf hinwies, daß nach Gesetz und PO nur Dissertation und mündliche Prüfung bewertet werden dürfen, bot ich damals vorsorglich an, über eine Implementierung zu berichten, nämlich die Absicherung eines Kernkraftwerkes. Das interessierte die Uni nicht, denn davon hatte sie ja nichts. Es geht nicht um Wissenschaft, es geht um Geld.
Darauf habe ich vorsorglich auch im Verwaltungsgerichtsstreit hingewiesen, auch auf andere Arbeiten. Das Gericht kam dazu zu dem etwas seltsamen Urteil, daß mir das alles nichts nütze, weil eben nur Diss und mündliche Prüfung in die Bewertung einfliessen könnten – obwohl beide Prüfer geschrieben hatten, daß die fehlende Implementierung der Hauptgrund für die Ablehnung war und man damit hätte bestehen können. Zwar ist es juristisch richtig, daß Implementierungen eigentlich nicht bewertet werden können, was bleibt dann aber von der Forderung der Fakultät übrig, daß ich für die Promotion etwas hätte implementieren müssen?
Das Gericht hat klar gesagt, daß Implementierungen nicht in die Bewertungen einfließen dürfen. An sich richtig. Einer der ganz wenigen Punkte, die das Gericht zutreffend erkannt hat.
Dazu ist mir nun aber etwas eingefallen.
Vor vielen Jahren, noch in der Frühphase des Streites, hatte ich mal ein vertrauliches Gespräch mit einem Professor der Fakultät. Es gab nämlich einige, die auf meiner Seite waren, das aber nur konspirativ hinter vorgehaltener Hand zugaben. Und dieser Professor hatte damals an dieser Promotionsordnung mitgewirkt. Und der hatte mir etwas erstaunliches erzählt. Beths Behauptung war nämlich gar nicht so willkürlich aus der Luft gegriffen. Wie immer hatte Beth nur etwas falsch verstanden.
Die Karlsruher Promotionsordnung für Informatik sieht bzw. sah nämlich zwei verschiedene Doktorgrade vor, den Dr. rer.nat. und den Dr. Ing. Der erste eher für naturwissenschaftlich orientierte Arbeiten, der zweite für die ingenieurwissenschaftlich ausgelegten Arbeiten. Scheint eigentlich plausibel. Andere Fakultäten vergeben nur einen Grad. Seltsam war nur, daß die Karlsruher Fakultät ja so völlig auf Theorie abfährt und alle Praxis dort verpönt war.
Dieser Professor erzählte mir dazu etwas: Man habe nämlich das Problem gehabt, daß man aus verschiedenen, auch wirtschaftlichen Gründen gerne Doktorgrade an Leute vergibt, die eigentlich keine Dissertation im Sinne der Fakultät zustandebringen. Wer was ordentlich theoretisches schreibt, bekommt den Dr. rer.nat. Wer nix ordentliches schreibt, bekommt ihn nicht. So jedenfalls die Sichtweise der Leute, die damals die Promotionsordnung geschrieben haben.
Was macht man aber mit den anderen, die verdiente Mitarbeiter waren oder aus der Industrie Geld mitbrachten, aber keine ordentliche Dissertation hinbekamen? Man einigte sich darauf, daß man denen den akademisch schlechter angesehenen (aber in der Industrie viel besser bezahlten) Dr. Ing. geben würde, und das halt mir der Ausrede, daß deren Leistung nicht in der Dissertation liege (die jeder lesen kann) sondern in einer Implementierung (was nie wieder irgendwer würde nachprüfen können). Also hat man sich darauf geeinigt, daß Dr.-Ing. der Doktor für die wäre, die nichts schreiben können und dafür eben was “anderes” beibringen. Und in der Tat war es so, daß in einigen Promotionen, von denen ich weiß, Implementierungen behauptet, vorgegaukelt oder geklaut wurden, um Leistungen vorzutäuschen.
Das birgt natürlich die Gefahr, daß man dann, wenn man für einen “minderwertigen” Dr.-Ing. einreicht, von vornherein als einer eingestuft wird, der keine Diss schreiben kann und deshalb etwas anderes bringen muß.
Wenn aber bei den Dr.-Ing. nicht die Dissertation sondern irgendeine – reale oder vorgetäuschte – andere Leistung, Implementierung, Geld, was immer, bewertet wurde, und das Gericht nun meine Auffassung bestätigt, daß nur Diss und Mündliche, aber nichts sonst bewertet werden dürfte, dann heißt das, daß in diesen Promotionen etwas anderes als die Prüfungsleistung bewertet wurde. Und dann wären sie nicht einfach nur rechtswidirig, dann wären sie nichtig.