Prüfungsrechtsurteil VG Stuttgart
Ein Leser hat mir den Link auf ein interessantes Urteil zum Prüfungsrecht geschickt:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.8.2009, 12 K 2406/08 entschieden (Leitsatz):
1. Eine weit überdurchschnittliche Durchfallquote an einem Prüfungsort kann dann auf einem Prüfungsmangel beruhen, wenn nach der Anzahl der Prüflinge an diesem Prüfungsort, verglichen mit der Anzahl an den anderen Prüfungsorten mit wenigstens durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen zu rechnen ist.
2. Als Prüfungsmangel kommt ein den Grundsatz der Chancengleichheit verletzender zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht, wenn sich aus der Notenverteilung ergibt, dass im Vergleich zu derjenigen an den anderen Prüfungsorten weder die Note “gut” noch “voll befriedigend” vergeben wurde.
3. Lässt sich ein zu strenger Prüfungsmaßstab nicht einzelnen Prüfern sicher zuordnen, hat dies zur Folge, dass sämtliche (angefochtenen) Aufsichtsarbeiten vom jeweiligen Erst- und Zweiprüfer erneut unter Überprüfung des eigenen Prüfungsmaßstabs zu bewerten sind. Dabei müssen sie sich in nachvollziehbarer Weise mit den vom Gericht dargelegten Gründen auseinandersetzen und auch ihre eigenen Ausführungen kritisch hinterfragen.
4. Die Bewertung einer Prüfung muss – spätestens im Überdenkungsverfahren – so substantiiert werden, dass dem Prüfling Einwendungen in substantiierter Form möglich sind und eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Hierzu gehört insbesondere, dass der Maßstab des Prüfers klar erkennbar ist und die daran ausgerichtete Bewertung nachvollzogen werden kann.
5. Das Gebot der Sachlichkeit als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist verletzt, wenn die vom Prüfling noch hinzunehmende Schwelle unsachlicher Bemerkungen überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Anzahl und Art der bewertenden Äußerungen nicht mehr den Schluss auf nur gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen zulassen. In Betracht kommt dies jedenfalls bei zahlreichen subjektiv bzw. emotional besetzten Anmerkungen und Äußerungen des Prüfers, denen eine für den Prüfling nachvollziehbare Bedeutung nicht zugemessen werden kann.
Eigentlich peinlich für den Forschungsstandort Deutschland, daß man solche Selbstverständlichkeiten durch ein Gericht feststellen lassen muß.
Besonders interessant sind die Punkte 4 und 5 sind interessant, denn das Verwaltungsgericht Karlsruhe wollte mir genau das nicht zugestehen. Das merkt man so richtig, wie die Korruptionsdichte vom jeweils örtlichen Verwaltungsgericht abhängt.