Forschungsmafia: Titelhandel · Forschungsbetrug · Wissenschaftskorruption · Hochschulkriminalität

Plagiatsvorwurfsstreit zwischen Jura-Professor und Verfassungsrichter

Hadmut Danisch
2.11.2010 0:38

Interessant zu lesen.

Die Legal Tribune Online (nie zuvor davon gehört) berichtet über den Streit zwischen dem Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Reinhard Gaier und dem Münchner Jura-Professor Prof. Dr. Volker Rieble wegen des von letzterem gegen ersteren erhobenen Vorwurf des Plagiats.

Ob der Vorwurf berechtigt ist, habe ich nicht geprüft und kann es auch nicht prüfen. Da möge sich der Leser hier selbst Gedanken darüber machen und das nachlesen.

Beachtlich bis bedenklich erscheinen mir aber folgende Aspekte:

  • Es scheint da wohl auch um die Frage zu gehen, ob ein Plagiat erst dann ein Plagiat ist, wenn es wörtlich übernommen wurde. Das könnte natürlich auf eine Steilvorlage für Plagiatoren hinauslaufen, wenn die nur ein paar Worte verdrehen müssen, um home-and-dry zu sein.
  • Wenn dieser Verfassungsrichtiger Prof. Gaier da klagt, dann halte ich das für dessen Privatangelegenheit. Darf er ja. Wenn er aber im Rubrum, wie in diesem Artikel ausgeführt wird, als Anschrift „c/o Bundesverfassungsgericht” angibt, dann halte ich das nicht nur für prozessual unfair und eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, ich halte es auch für einen erheblichen Mißbrauch seines Arbeitsplatzes am Bundesverfassungsgericht für Privatangelegenheiten (wobei ich es allerdings schon so häufig erlebt und gerügt habe, daß Professoren ihre Arbeitsplätze für private Spielplätze halten).

    Bei einem normalen Angestellten wäre es ein Grund für eine Abmahnung oder zumindest deutliches Naserümpfen, wenn sich einer seine Privatkorrespondenz an den Arbeitsplatz schicken lassen würde. Sowas geht einfach nicht.

  • Erschreckend finde ich es auch, daß ausgerechnet ein Verfassungsrichter den „fliegenden Gerichtsstand” ge-, um nicht zu sagen mißbraucht, um sich die für ihn günstigste Meinung und die berüchtigte Hamburger Pressekammer herauszusuchen, bei deren extrem-rigider Rechtsprechung man schon vorher weiß, was höchstwahrscheinlich herauskommt.

    Vor einiger Zeit hatte mir hier mal eine Professorin, die selbst auch nichts mit Hamburg zu tun hat, über einen Hamburger Rechtsanwalt Klage androhen lassen. Hat er aber dann doch nicht gemacht, als ich ihm meine Gegenmeinung ziemlich drastisch und argumentativ unterfüttert entgegengehalten habe. Damals habe ich mir aber überlegt, als erste Reaktion auf die angekündigte Klage Verfassungsbeschwerde gegen den fliegenden Gerichtsstand zu erheben, weil es einfach nicht angehen kann, daß sich bei einem Streit der Kläger aus der notwendigerweise bestehenden Streuung der Rechtsmeinung eine heraussuchen kann und damit ausgerechnet die Rechtsprechung von Hamburg als dem mickrigsten „Bundesland” ganz Deutschland das Meinungsmaul verbieten und Meinungsäußerungen bis zum finanziellen Ruin oder dem post-mortem-Sieg vor dem BGH verbieten kann. Ich halte das für einen enormen und sehr verfassungswidrigen Defekt unseres Rechtssystems.

    Daß sich jetzt aber ausgerechnet ein Verfassungsrichter dieses fliegenden Gerichtsstandes bedient erschüttert mich zutiefst.

    Allerdings ist es ja auch nicht das erste Mal, daß ich hier kritisch über Verfassungsrichter berichte, und ich habe immer mehr den Eindruck, daß die auch nicht gerade von Verfassungsrecht durchdrungen sind und das abends beim Pförtner abgeben. Und manchmal drängt sich mir doch die Frage auf, ob die ihre schönen geschliffenen Urteile überhaupt selbst machen oder sich nicht doch eher – wie bei Professoren halt so üblich – ihre Urteile von ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern zuarbeiten lassen.

  • Ob nun korrekt korrekt zitiert oder nicht, in dem Artikel wird beschrieben, daß der Verfassungsrichter Gaier in seinem eigenen Kommentar auch erheblich auf die Zuarbeit Dritter aufgebaut („stand auf vielen Schultern”) habe.

    Was mir – gerade vor meinem eigenen Hintergrund und den bisherigen fragwürdigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in meinem Uni-Streit – die Frage aufdrängt, welche Chancen ein vom Professor zur Zuarbeit erpresster Mitarbeiter vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt noch haben kann, wenn die sich doch gleicher oder ähnlicher Mittel bedienen wie die, gegen die man sich wehren will.

Ob die Vorwürfe Riebles nun berechtigt und zutreffend sind oder nicht, schon wieder steigen meine Zweifel an Seriösität und Integrität des Bundesverfassungsgerichts. Und wieder einmal bilden Forschung und Universitäten den Kontext meiner Zweifel. Ich halte die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts für zunehmend problematisch.

(Danke für den Link!)

5 Kommentare (RSS-Feed)

SiAp
4.11.2010 11:42
Kommentarlink

Sie hatten den Riebles Buch hier ja besprochen; ich halte es für ein wichtiges Werk, das sicherlich selbst die eine oder andere Schwäche aufweist- die persönliche Beziehung des Autors zur hier in Schutz genommenen Kommentatorin zB hätte man offenlegen sollen, schon um klarzustellen, woher die Kenntnis des Plagiats stammt. Auch Experten wird so etwas selten auffallen.

Dass Plagiate nicht nur wörtliche Übernahmen sind, ist weitgehend anerkannt. Ob sie sanktionierbar sind, gerade nicht. Vorliegend geht es lt. Artikel ja auch darum, ob nur ähnliche Gedanken (frei) zu unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen gefasst wurden oder ob abgekupfert wurde. Das “unsaubere Zitat” ist zudem sicher eher eine “kleine Schwester” des Plagiats. An den Grenzen franzt das alles ziemlich aus.

Dass der Verfassungsrichter seinen Arbeitsplatz angibt, genügt regelmäßig. Erforderlich ist lediglich eine ladungsfähige Anschrift. Ich habe bei Gericht häufig gesehen, dass auch “normale” Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber angaben (zB Journalisten die Zeitung, für die sie arbeiten, Polizisten ihre Dienststelle…). Das gilt auch für Verfassungsrichter (Gleiches Recht für alle…).

Fliegender Gerichtsstand: Das ist sicher in der aktuellen Fassung nicht besonders befriedigend. Dass aber jemand – wie auch hier betont: als Privatpartei – den Gerichtsstand aussucht, der für ihn am erfolgsversprechenden ist, scheint mir schon legitim zu sein. Was wäre die Alternative? Ein Zentralgericht für IP-Sachen, meinetwegen in Leipzig, München oder Bremen? Da würde sich so mancher Kläger bedanken, dass er soweit fahren muss, um seine Rechte persönlich wahrzunehmen: Gerade “kleinere” Presse- und IP-Sachen werden gerne auch beim LG vor der eigenen Haustür verhandelt. Das ist ein Vorteil des fliegenden Gerichtsstands (natürlich nur für den Kläger). dass das LG Hamburg teils etwas merkwürdige Entscheidungen trifft, trifft zu. Presse- und Meinungssachen sind aber auch nicht leicht zu entscheiden. Die Rechtslage ist tatsächlich “unscharf”. Alles Wertungsfragen mit schwacher Anknüpfung an “harte” Fakten.

Trotzdem: Ich drücke Prof. Rieble die Daumen. Sein Buch ist wichtig. Leider wird es in den juristischen Fachmedien soweit ersichtlich nicht besprochen.


drj
5.11.2010 9:58
Kommentarlink

wie kann man über den vorgang urteilen, wenn man selbst eingesteht, dass man den vorwurf sachlich nicht überprüfen kann? dann sollte man zumindest einmal unterstellen, dass der vorwurf nicht gerechtfertigt ist. wennndas aber so ist, was ist dann daran unseriös, sich dagegen zu wehren? was ist unseriös daran, seinen arbeitsplatz als ladungsfähige anschrift anzugeben, weil man da normalerweise besser zu erreichen ist? wenn er das nicht gemacht hätte, hätten sie ihm wahrscheinlich vorgeworfen, dass er dort nie ist und alles seine mitarbeiter machen lässt. kennen sie den alltag eines verfassungsrichters? kennen sie den arbeitsaufwand? wie kommen sie dazu, ein solches urteil zu verbreiten? wo soll man ihrer ansicht nach bei persönlichkeitsrechtsverletzungen klagen? vielleicht erst denken und dann posten ….


Hadmut Danisch
5.11.2010 20:51
Kommentarlink

@drj: Ihren Kommentar halte ich für Unfug:

  1. Ich habe keine Ahnung, wer Sie sind und auf welcher Grundlage Sie sich eine solche Einschätzung meiner Person („erst denken und dann posten”) herausnehmen, aber ich erachte es als ungehobelt und habe – wie auch in meiner Kommentarpolicy ausgeführt – nicht die Absicht, mich von anonymen Heckenschützen in meinem eigenen Blog angurken zu lassen. Leute, die ihren Namen nicht nennen, und das dann zum Dreckwurf nutzen, stehen in meiner Achtung ganz unten.
  2. Ich habe nicht darüber geurteilt, daß er sich verteidigt, sondern wie er sich verteidigt. Das ist ein Unterschied. Ich habe ja gar nichts dagegen, daß er sich verteidigt. Aber seine Art des Vorgehens halte ich für schlechten Stil.
  3. Wir haben hier Meinungsfreiheit. Ich darf diese Meinung haben und ich darf sie äußern.
  4. Ob die Gegenwehr inhaltlich unseriös ist, wird man sehen.

    Sollte er es aber so gehalten haben, wie ich es seit über 10 Jahren bei so vielen Professoren beobachtet habe, wie es mir so oft berichtet wurde, wie es so viele Professoren, Universitäten (und sogar eine Staatsanwalt) als „üblich” hinstellen, und wie es mir als Universitätsmitarbeiter selbst ergangen ist, daß er sich seine Veröffentlichung unter seinem Namen von Mitarbeitern hat zuarbeiten lassen, dann wäre nicht nur die Gegenwehr, sondern schon die Veröffentlichung als solche unseriös. Und gerade weil dies als flächendeckend üblich angesehen wird, ist es zumindest nicht völlig abwegig, darüber nachzudenken. Man wird sehen.

  5. Seinen Arbeitsplatz als ladungsfähige Anschrift anzugeben ist schon dann unseriös, wenn man damit („Bundesverfassungsgericht”) markiert, daß man mehr Recht hat als andere und im Zweifel am Ende sowieso gewinnt, weil man ganz oben hockt. Ganz schlechter Stil.
  6. Und es ist eben seine Privatangelegenheit. Von jedem Angestellten und jedem kleinen Beamten erwartet man, daß er seine Privatangelegenheiten zu Hause erledigt und nicht am Arbeitsplatz und nicht während der Dienstzeit und nicht über die Firmenpoststelle. Warum sollen für Verfassungsrichter da andere Maßstäbe gelten als für den Rest der Bevölkerung? Jeder Busfahrer fliegt raus, wenn er seine Privatpost an den Arbeitsplatz bestellt.
  7. Wo man gegen Persönlichkeitsverletzungen klagen soll?

    Jedenfalls an einem Ort, an dem die prozesualle Waffengleichheit und Fairness gewährleistet ist. Diesen fliegende Gerichtsstand und die Auswahl des LG Hamburg als extremste Position (die außerdem fast immer vom BGH als rechtswidrig aufgehoben wird und entsprechend berüchtigt ist), halte ich für grob unfair, und wenn ein Verfassungsrichter das ausnutzt, dann gehe ich davon aus, daß er diese Unfairness bewußt als Vorteil nutzen will. Was nicht nur schlechter Stil ist, sondern in meinen Augen das Vertrauen in die Rechtsprechung des BVerfG massiv untergräbt.

  8. Ich habe so eine ungefähre Vorstellung vom Alltag eines Verfassungsrichters. Ich habs mir mal von einem erzählen lassen.

    Das ist aber völlig irrelevant. Nur weil jemand viel arbeitet, ist er nicht gegen Kritik immun und hat nicht automatisch Recht. Es gibt sehr viele Leute, die sehr viel arbeiten. Warum sollten da für Verfassungsrichter andere Maßstäbe gelten?

  9. Ich hatte ausgiebig das Vergnügen, diversen Richtern und Juristen beim Arbeiten zuzuschauen. Und bin nicht beeindruckt. Weil Juristen prinzipiell noch in einer Arbeitsweise aus dem 19. Jahrhundert verhaftet sind. Würden die effizient arbeiten und ihre Arbeitsprozesse modernisieren, könnten viele von denen bei gleicher Leistung zwei Stunden früher Feierabend machen.
  10. Speziell den Verfassungsrichtern würde ich vorhalten, daß sie einen Teil der – unbestreitbar vorliegenden – hohen Arbeitslast selbst mitverschulden. Einmal, weil die sich an vielen Urteilen zu sehr verkünsteln. Und zum anderen, wie ich es schon mehrfach beobachtet habe, weil sie zu häufig willkürlich und/oder nicht nachvollziehbar Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annehmen, und sich die Fälle dann hochschaukeln und komplex werden. Und die Arbeitslast wird auch nicht weniger, sondern eher mehr, wenn man Verfassungsbeschwerden jahrelang liegen und gammeln läßt, bevor man sie entscheidet.

    Insofern hält sich mein Mitleid in überschaubaren Grenzen. Zumal ich sicherlich auch nicht oder nicht wesentlich weniger arbeite.

  11. Hätten Sie mein Blog und meine Doku verfolgt, würden Sie mir nicht solchen Unfug wie „erst denken dann posten” an den Kopf werfen. Ich habe in den letzten 12 Jahren sehr viel Zeit in die Betrachtung von Universitäten und dabei auch in einige Aspekte des Verfassungsgerichts und einiger seiner Richter gesteckt, beispielsweise in der Angelegenheit der Rektorwahl in Karlsruhe. Und was ich da gesehen habe, war eines Verfassungsrichters absolut unwürdig – um es vorsichtig auszudrücken.
  12. Es gab am Bundesverfassungsgericht noch einige Aspekte, die ich bisher noch nicht veröffentlicht habe, und die ich für sehr kritisch halte. Diese werden dann voraussichtlich in die Abschlußversion meiner Doku einfließen.

Deumeland
9.11.2010 19:23
Kommentarlink

Dass Herr Gaier bestreitet, sich mit fremden Federn zu schmücken , ist zwar verständlich,da bereits in der NJW von einem angesehen Professor dem Bundesverfassungsgericht vorgeworfen wurde,dass es mit Plagiaten arbeitet (dazu siehe Deumeland,jusIT 2010, 164), aber deswegen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung dagegen zu klagen,ist schon recht merkwürdig. Wenn die Angaben von Prof. Rieble nicht stimmen würden,dann sollte er sie wiederlegen und nicht -wie es bei der SPD weithin üblich ist – Kritiker mundtod zu machen versuchen.
Das ist vom SPD-Minister in NRW in Sachen Beuys versucht worden und gescheitert. Die rechtswidrige Kündigung von Beuys,die in Anlehnung an vergleichbare Praxis mit Paul Klee durch die alten Nazis versucht wurde,ist durch Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aufgehoben worden.
Herr Gaier täte gut daran,wenn er rasch sein Amt aufgibt und auf die ihm zustehende Pension verzichtet-.
Übrigens bin ich auch persönlich Opfer einer Plagiates durch das BVerfG geworden,indem dort eine von mir übersetzte Entscheidung des EGMR zitiert wurde,aber ohne Angabe durch das Gericht,dass ich der Übersetzer bin.


SiAp
10.11.2010 14:37
Kommentarlink

Es ist verurteilenswürdig, dass Gerichte – insbesondere höhere, deren Entscheidungen häufig veröffentlicht werden – plagiieren. Auch der von Prof. Rieble in seiner Schrift mehrfach betonte “Vertiefungsschaden” durch fortwährendes Zitat des Plagiators anstelle des Urhebers ist alles andere als Bagatelle, für den Zitierenden (der das Plagiat häufig nicht erkennen kann) und für den Urheber (für den ein Vorgehen gegen das Plagiat aus den verschiedensten Gründen unmöglich sein kann). Ich habe auch erst nach der Lektüre von Riebles Buch registriert, dass ich in einer Aufsatzveröffentlichung Wellkamp zitiert hatte und nicht den Originalautor. Ich ärgere mich immer noch darüber. Aber ich hatte von dem Fall noch nie gehört.

Trotzdem denke ich weiter, dass der Verfassungsrichter – wie jeder Bürger – das Recht hat, sich gegen die Einbindung in ein Buch – hier von von Prof. Rieble – zu wehren. Dass er hierbei seine dienstliche Stellung “ausnutzt”, vermag ich – auch als Jungjurist – nicht zu erkennen. Es ist mitnichten so, dass die ordentlichen Gerichte vor dem klagenden Verfassungsrichter kuschen würden. Richter verfügen zumeist über ein nicht zu unterschätzendes Selbsbewusstsein (im Guten wie im Schlechten). Das ein Sieg in einer Pressesache vor dem LG Hamburg oft keinen Bestand in der Folgeinstanz hat (inkl. Kostenfolgen) wurde hier schon erwähnt.

Für verfehlt halte ich es, die Parteizugehörigkeit des Verfassungsrichters in das Thema zu ziehen. Mir gefällt der Umgang der SPD mit Kritikern in den eigenen Reihen auch nicht, aber vorliegend geht es um einen Privatrechtsstreit und nichts anderes.

Entscheidend dürfte in diesem Fall ein anderer Punkt sein: Soweit ich es verstanden habe, wird Prof. Rieble in dieser Sache ggf. den Instanzenzug weiter beschreiten. Dies könnte tatsächlich eine Grundsatzentscheidung zum Thema “Plagiat” bringen und das Thema weiter in der Fachöffentlichkeit halten, wo es vor allem hingehört. Denn wie auch Prof. Rieble selbst in seinem Buch schreibt: Nur die (jeweilige) Fachöffentlichkeit vermag es, die Nutzung von Plagiaten zu honorieren oder eben auch effektiv zu sanktionieren. Und hier passiert noch viel zu wenig. Soweit ich sehe, wird zB Riebles Buch in juristischen Fachmedien kaum besprochen (Ausnahme zB das ehemalige JuS-Magazin, das heutige Gratis-Blättchen Jura Journal 3/2010 mit einer gelungenen Kurzrezension). Umso wichtiger ist es, dass sich eine Seite wie diese hier – die ich zur “allgemeinen” Öffentlichkeit rechne – sich des Themas annimmt. Auch zB spiegel-online leistet hier wichtige Arbeit.

Leider ein etwas langer Kommentar (sorry), aber ich finde, man sollte ein solches Thema (Plagiat) nicht überladen mit anderen Problemfeldern (va Politik im Allgemeinen, allgemeine juristische Probleme des fliegenden Gerichtsstandes…). Es ist unübersichtlich genug.