Bundesverfassungsgericht: Anforderungen bei Stellenbesetzungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß (2 BvR 1181/11 vom 28.11.2011) noch einmal klargestellt, daß auch im Hochschulbereich die Auswahlentscheidungen bei der Besetzung von Stellen dokumentiert und niedergelegt sein müssen, um dem Bewerber den Rechtsweg zu ermöglichen. Völlig korrekt entschieden, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Nach meinen Erfahrungen und Beobachtungen passiert dies in der Praxis nämlich nicht. In allen den Verfahren um die Besetzung von Professuren oder Rektorenstellen, in denen ich bisher die Finger drin hatte, wurde gar nichts dokumentiert, war nichts nachvollziehbar. Erst wenn man sich hinterher und mit Nachdruck erkundigt hat, haben die sich auf die Schnelle irgendwas aus den Fingern gesogen.
Drastisches Beispiel war die Ernenung des Rektors der Uni Karlsruhe, Professor Hippler. Bei dessen Auswahl hat man nur bei einem Mitbewerber dokumentiert, daß er zu alt ist, fast alle anderen Mitbewerber hat man völlig kommentarlos gestrichen und ihre Unterlagen aus den Akten entfernt. Überhaupt nichts nachvollziehbar. Und noch nachträglich das Protokoll verändert, um Sorgfalt vorzugaukeln (Details siehe hier). Mit am Tisch: Milliardär Stefan Quandt und die damalige Verfassungsrichterin (!) Christine Hohmann-Dennhardt. Was natürlich die Frage aufwirft, warum sich eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts selbst nicht an dessen Rechtsprechung hält, wenn sie exekutiv tätig wird.
Danke für den Link.