Bundesverfassungsgericht: Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte
Das Bundesverfassungsgericht hat vor ein paar Tagen entschieden, daß die W2-Bezahlung für Professoren zu niedrig ist. Darin findet sich etwas bemerkenswertes.
Seitdem überlege ich, mal eine längere, böse Kritik daran zu schreiben, denn das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung auch auf die hohe Verantwortung, die ein Professor trage. Was denn für eine Verantwortung? Seit über einem einem Jahrzehnt beobachte ich, wie in den Universität gelogen, betrogen, manipuliert, gefälscht, plagiiert, unterschlagen, geklaut und was sonst noch alles wird, und niemals werden Professoren dafür verantwortlich gemacht. Weder wissenschaftlich, noch dienstlich oder strafrechtlich. Inzwischen habe ich einen ganzen Stapel von Einstellungsbescheiden von Staatsanwaltschaften, wonach selbst offensichtliche Straftaten bei Professoren keine Straftat sein sollen. Gerade im Fall zu Guttenberg habe ich vor ein paar Tagen von einer bayerischen Staatsanwaltschaft die Mitteilung erhalten, daß es keine Falschbeurkundung, auch sonst keine Straftat wäre, wenn ein Promotionsprüfer in seinem Gutachten eine Prüfung beurkundet, die er so nicht durchgeführt hat. Und auch dienstlich und wissenschaftlich werden deutsche Professoren niemals für ihre Vergehen zur Verantwortung gezogen. Wenn überhaupt, dann wird ein Mitarbeiter oder Doktorand dafür gehängt.
Mehr als nur dubios ist auch, daß das Bundesverfassungsgericht auf das Alimentationsprinzip abhebt. Das nehmen sie nur dann, wenn es darum geht, das Professoreneinkommen zu heben. Als ich mal eine Verfassungsbeschwerde gegen solche Stiftungen wie die Hector-Stiftung und die Gesetzesänderungen erhoben habe, wonach Professoren sich auch von Privaten für ihre Diensttätigkeit bezahlen lassen dürfen (was bei allen anderen Beamten und sogar bei Bundespräsidenten für Korruption und Vorteilsannahmen gehalten wird), was nämlich aus genau demselben Alimentationsprinzip gerade verboten ist und in der Vergangenheit für andere Beamte vom BVerfG auch verboten wurde, wollten sie davon nichts wissen und haben die Beschwerde abgelehnt. Wichtiger als das Alimentationsprinzip dürfte dem Bundesverfassungsgericht da wohl das Opportunitätsprinzip gewesen sein.
Fragwürdig ist auch, wieso das Bundesverfassungsgericht auf die angeblich so lange Ausbildung verweist, die das Professorenamt fordert. Was wird denn von Professoren tatsächlich oder formal an Ausbildung gefordert? Außer einem gewöhnlichen Studium gar nichts. Doktor, Habilitation usw. sind in Deutschland keine Ausbildung und völlig substanzlos. Jede Wurstverkäuferin im Supermarkt muß mehr Fähigkeiten nachweisen als ein Professor. Von den Professoren, mit denen ich in meinem Promotionsstreit als Prüfer und als Gutachter zu tun hatte, hat keiner je selbst Informatik studiert, keiner das Fach beherrscht, und keiner eine Ausbildung in IT-Sicherheit vorgewiesen – im Gegenteil habe ich einigen nachgewiesen, daß sie Hochstapler sind, die sich nur selbst als IT-Sicherheitsexperten ausgeben. Worin sollte also die vom Bundesverfassungsgericht behauptete geforderte Ausbildung liegen?
Und wer sollte überhaupt etwas von Professoren fordern? Sie haben keine Vorgesetzten und keine Dienstzeiten. Was sollte überhaupt von ihnen gefordert sein?
Insofern darf man sich vom Bundesverfassungsgericht – je nach Gemütslage – auch veralbert oder verhöhnt fühlen.
Allerdings habe ich dann in Absatz 167 der Entscheidung etwas bemerkenswertes gelesen:
Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Gehälter seien nicht hinreichend attraktiv für entsprechend qualifizierte Kräfte, schreibt das BVerfG.
Ja, mit was für Kräften sind unsere Professorenstellen denn dann wohl besetzt, wenn nicht mit entsprechend qualifizierten?
😀