Deutscher Politiker hat seine Dissertation abgeschrieben?
Eben schreibt mir ein Leser, es wäre vorhin im Radio gekommen, daß ein Journalist einem deutschen Politiker (den Namen verkneife ich mir noch, bis es Belege gibt) vorwirft, daß er seine Doktorarbeit abgeschrieben habe. Leider konnte ich dazu bisher noch nichts in Netz finden. Weiß jemand was davon? Quellen? Belege?
15 Kommentare (RSS-Feed)
Korrektur: es war in der FAZ.
Siehe http://my.opera.com/raphman/blog/guttenberg-und-zehnpfennig
&
http://www.sueddeutsche.de/app/subchannel/politik/guttenberg/
(Mir sieht’s derzeit eher nach Nachlässigkeit als nach Absicht aus.)
Alles belegt – es stimmt. Ein Trauerspiel:
http://plagiatsgutachten.de/blog.php/widerlich-auch-guttenberg-ist-ein-plagiator/
Meinst du vielleicht das hier?
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,745825,00.html
Der Tagesspiegel schreibt darüber, und die Beweislage scheint zumindest ausreichend zu sein, dass sich ein Bremer Jura-Prof öffentlich aus dem Fenster lehnt und das behauptet …
Rezension (mit “Anlage: Fundstücke”) ist zu lesen unter/in http://ifg.rosalux.de/files/2011/02/Rezension_KritischeJustiz2011.pdf p. 122b sqq. Und mir scheint’s inzwischen über die zunächst vermutete bloße einfache Nachlässigkeit hinauszugehen.
Erwarte Schadensabwehr von und durch Bayreuth. Hoffe die dort äußern sich bald und befriedigend.
@hck: Wer sogar Teile seiner Einleitung aus fremden Quellen übernimmt, der handelt nicht mehr nachlässig.
@hck: Sorry, da war die Latenz zu groß, hatte nur den ersten Kommentar gelesen. Danke für den Link.
Vielleicht hat der Herr “auf und davon” keine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen oder er hat sie zwar abgegeben, aber gar nicht geblickt, was sie bedeutet. Schließlich stammt er aus der x-ten Degeneration! Trotzdem schützt Unkenntnis vor Strafe nicht.
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Vollplagiat oder ein Teilplagiat, beidem er seitenweise ohne Referenzen abgeschrieben hat, abgeliefert hat.
Die von jedem Doktoranden zu unterzeichnende eidesstattliche Erklärung lautet folgendermaßen: Ich versichere an Eides Statt durch meine eigenhändige Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeitselstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach auf Publikationen oder Vorträgen anderer Autoren beruhen, sind als solche kenntlich gemacht.
Ich versichere außerdem, dass ich keine andere als die angegebene Literatur verwendet habe. Diese Versicherung bezieht sich auch auf alle in der Arbeit enthaltenen Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen ……
Jeder Verstoß hiergegen wird regelmäßig mit Aberkennung des Doktortitels geahndet.
Vielleicht hat der Herr “auf und davon” keine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen oder er hat sie zwar abgegeben, aber gar nicht geblickt, was sie bedeutet. Schließlich stammt er aus der x-ten Degeneration! Trotzdem schützt Unkenntnis vor Strafe nicht.
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Vollplagiat oder ein Teilplagiat, beidem er seitenweise ohne Referenzen abgeschrieben hat, abgeliefert hat.
Die von jedem Doktoranden zu unterzeichnende eidesstattliche Erklärung lautet folgendermaßen: Ich versichere an Eides Statt durch meine eigenhändige Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach auf Publikationen oder Vorträgen anderer Autoren beruhen, sind als solche kenntlich gemacht.
Ich versichere außerdem, dass ich keine andere als die angegebene Literatur verwendet habe. Diese Versicherung bezieht sich auch auf alle in der Arbeit enthaltenen Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen ……
Jeder Verstoß hiergegen wird regelmäßig mit Aberkennung des Doktortitels geahndet.Vielleicht hat der Herr “auf und davon” keine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen oder er hat sie zwar abgegeben, aber gar nicht geblickt, was sie bedeutet. Schließlich stammt er aus der x-ten Degeneration! Trotzdem schützt Unkenntnis vor Strafe nicht.
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Vollplagiat oder ein Teilplagiat, beidem er seitenweise ohne Referenzen abgeschrieben hat, abgeliefert hat.
Die von jedem Doktoranden zu unterzeichnende eidesstattliche Erklärung lautet folgendermaßen: Ich versichere an Eides statt durch meine eigenhändige Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder dem Sinn nach auf Publikationen oder Vorträgen anderer Autoren beruhen, sind als solche kenntlich gemacht.
Ich versichere außerdem, dass ich keine andere als die angegebene Literatur verwendet habe. Diese Versicherung bezieht sich auch auf alle in der Arbeit enthaltenen Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen ……
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Vollplagiat oder ein Teilplagiat, bei dem er seitenweise ohne Referenzen abgeschrieben hat, abgeliefert hat.
Jeder Verstoß hiergegen wird regelmäßig mit Aberkennung des Doktortitels geahndet.
Sowas muß nicht jeder Doktorand unterzeichnen. Das muß man nur, wenn die Prüfungsordnung das verlangt. Und das verlangen nicht alle.
Die hier maßgebliche Promotionsordnung aus Bayreuth verlangt unter § 8 Nr. 6:
eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, dass er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; dass er die Dissertation nicht bereits einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat; dass er nicht bereits diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
Was man unter „Ehrenwort” versteht, wissen wir seit Barschel. Außerdem wäre auch eine eidesstattliche Versicherung wertlos, denn deren Wert liegt erst in der Strafbewehrung. Strafbar macht man sich aber nur, wenn man diese vor einer zur Entgegennahme berechtigten Stelle abgibt, etwa einem Gericht. Gegenüber einer Fakultät kann man so viele falsche eidesstattliche Versicherungen abgeben, wie man will. Da passiert gar nichts.
Entschuldigung, da ist wohl etwas schief gelaufen bei der doppelten Versendung meines Beitrags.
Anm.: Zwar führt der Verstoß gegen die eidesstattliche Versicherung bekanntermaßen nicht zu einer Strafbarkeit nach § 154 StGB, die nur gegeben ist, wenn vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch geschworen wird.
Dennoch ist es in wissenschaftlicher Hinsicht höchst unseriös und hat in sämtlichen vergleichbaren Fällen, die detailliert “aufgerollt” werden konnten, zu einer Aberkennung des Doktortitels geführt. Guttenbergs seitenweises Kopieren ohne Referenzen stellt einen gravierenden Verstoß gegen die übliche wissenschaftliche Praxis dar. Selbst in der Schule wird eine Arbeit, falls der Schüler beim Abschreiben erwischt wird, in der Regel mit 0 Punkten bewertet.
Ob Guttenbergs Kopieren (“Abschreiben”) evtl. strafrechtliche Relevanz – beispielsweise wegen Urkundenfälschung – besitzt, ist wieder eine andere Frage.
Trotzdem stellt Guttenbergs Tun einen groben Verstoß gegen die wissenschaftliche Ehrlichkeit dar.
Man vergleiche mal die Einleitung von Herrn zu Guttenbergs Dissertation von 2006 ( http://bit.ly/fKV4AM ) mit Frau Zehnpfennigs Artikel ( http://bit.ly/esp8as ) in der FR vom 27.11.1997