Anspruch des Prüflings auf Fotokopien aus der Prüfungsakte
Immer wieder melden sich bei mir Leute, denen von Prüfern oder der Prüfungsbehörde – verblüffenderweise sogar von Jura-Professoren und manchmal sogar Staatsrechtlern – verboten wird, die Prüfungsakte einzusehen oder Fotokopien zu fertigen. Was übrigens schon in der Prüfungsrechtsprechung zugunsten der Prüflinge entschieden ist, weil sie das zur Wahrnehmung des Rechtsweges aus Art. 19 IV GG brauchen. (Man sollte sich bei solchen Jura-Professoren durchaus fragen, ob die für ihren Job überhaupt befähigt sein können, wenn sie schon daran scheitern.)
Dazu übrigens auch ein Beschluss des VG Freiburg vom 20.11.2009, 4 K 2096/09.
2 Kommentare (RSS-Feed)
@ano:
Es gibt aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts, dass man Akteneinsicht, die man für die Klage braucht, auch vorher schon haben muss, weil es mit der Rechtswegsgarantie unvereinbar ist, wenn man auf Kosten- und Erfolgsrisiko ins Blaue hinein klagen muss und dann auf Ausforschung setzen muss. Zum Rechtsweg gehört auch, dass man vorher die Aussichten und das Kostenrisiko beurteilen und sich vom Anwalt Rat holen kann. Zumal auch das Vorverfahren (Widerspruch) schon zum Rechtsweg gehört und begründet werden kann und muss.
Und da steht ja auch „Widerspruch anficht”. Das ist vor der Klage. Da steht ganz klar, dass schon im Widerspruchsverfahren (also gegenüber der Uni und nicht erst bei Gericht), das Interesse des Prüflings an Kopien wichtiger ist als das der Uni, Kopien nicht herauszugeben.
Du musst es halt mal richtig lesen.
Entschuldigung, aber steht da nicht in dem Urteil das man das darf WENN man klagt. Also nicht einfach so sondern nur wenn man sich schon aus dem Fenster gelehnt hat:
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Im Recht der berufsbezogenen Prüfungen überwiegt das gemäß den Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG geschützte Interesse des Prüflings, der das Ergebnis seiner Prüfung mit einem Widerspruch anficht, an der Fertigung von Fotokopien aus seiner Prüfungsakte regelmäßig das gegenläufige Interesse der Prüfungsbehörde an der Verhinderung einer möglichen Weiterverbreitung von Originalprüfungsaufgaben.
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Also nix ist mit “man darf seine Prüfungsunterlagen kopieren”.